Das Vereinsleben nach außen zu präsentieren, ist nicht nur ein fester Bestandteil der Mitgliedergewinnung von Leipziger Vereinen, sondern auch zur Sichtbarkeitsgenerierung gegenüber potenziellen Sponsoren essenziell - während Vereinsmitglieder selbst normalerweise ebenfalls, wenn auch nur aus Gründen der Unterhaltung, ein grundlegendes Interesse an Bild- und Videomaterial von stattgefundenen Veranstaltungen, Spielen und Co. haben.
Auf der Gegenseite stehen die Vorschriften der DSGVO, vom Kunsturhebergesetz und zugleich ein auch im privaten Raum wachsendes Bewusstsein für Datenschutzangelegenheiten und die eigene Privatsphäre. Führende Vereinsmitglieder, die die Veröffentlichung von Fotos und Videos typischerweise absegnen müssen, stehen damit vor einem Spagat zwischen den Zielen des Vereins, dessen Präsentation sowie Außenwahrnehmung auf der einen und dem rechtlichen Rahmen auf der anderen Seite.
Nachfolgend erfahren Vereinsverantwortliche in Leipzig worauf sie für eine rechtssichere Veröffentlichung zu achten haben, wie sich diese praktisch möglichst unkompliziert umsetzen lässt und welche rechtlichen Grundlagen dabei eine Schlüsselrolle spielen.
Das Recht am eigenen Bild - und die Rolle vom Kunsturhebergesetz (KUG)
Zunächst muss das Kunsturhebergesetz berücksichtigt werden. Der Gesetzestext räumt Personen das Recht am eigenen Bild ein, zugleich genießen Personen damit umfassende Persönlichkeitsrechte, die ihnen die Möglichkeit einräumen selbst darüber zu entscheiden, welche Fotos von ihnen veröffentlicht werden. Wichtig: Das KUG setzt eine Einwilligungspflicht voraus. Personen, die auf Bildern abgebildet sind, müssen vor einer etwaigen Veröffentlichung also ihre Zustimmung dafür erteilen.
Damit wäre die Situation auf den ersten Blick schon relativ eindeutig - nur gibt es eben auch zahlreiche Ausnahmen und besondere Regelungen. So ist beispielsweise keine Einwilligung bei öffentlichen Veranstaltungen erforderlich, sofern die abgebildete Person nicht das Zentrum des Geschehens abbildet. Leipziger, die in der Red Bull Arena im Publikum sitzen und über eine Totale erfasst werden, dürfen beispielsweise ohne vorherige Genehmigung abgebildet werden. Der Gesetzgeber erachtet diese als “Beiwerk” und unterstellt zugleich, dass bei öffentlichen Veranstaltungen damit gerechnet werden muss, dass Fotos gemacht werden - und man auf diesen eben als solches “Beiwerk” abgebildet sein könnte.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass Einzelpersonen nicht im Fokus stehen dürfen, denn das Interesse des Vereins an der Veröffentlichung muss überwiegen - und dieses umfasst nun einmal eher nicht Detailaufnahmen nicht Nicht-Vereinsmitgliedern im Publikum.
Datenschutzrechtliche Aspekte - nun greift die DSGVO
Da Fotos als personenbezogene Daten gelten, fallen sie unter die DSGVO. Selbige schreibt ebenfalls eine Einwilligungspflicht vor: Abgebildete Personen müssen vorab darüber informiert werden, wie die Bilder verwendet werden - und können dann, entsprechend gut informiert, eine freiwillig erteilte Zustimmung äußern.
Hier zeigt sich aber bereits, wie das KUG und die DSGVO teilweise kollidieren, was eine unsichere Rechtslage schafft: Laut der DSGVO obliegt es abgebildeten Personen, ihre Zustimmung jederzeit zu widerrufen. Laut dem § 22 KUG haben Personen aber kein Recht, die vorher erteilte Einwilligung zu widerrufen.
Unabhängig davon muss die Zweckbindung eingehalten werden, auch muss über Fristen zur Speicherung und Löschung der Fotos vorab informiert werden. Für die richtige Formulierung einer schriftlichen Einwilligungserklärung gibt es Muster, die für den Einzelfall angepasst werden können. Sofern die jeweiligen Fotos sensible Inhalte abbilden, die beispielsweise Rückschlüsse auf die Religionszugehörigkeit oder politische Gesinnung einer Person zulassen, ist zusätzliche Vorsicht geboten.
Zur praktischen Umsetzung: So gelingt Vereinen in Leipzig eine rechtssichere Veröffentlichung von Fotomaterial
Zunächst einmal ist eine grundlegende “Fotografie-Etikette” einzuhalten: Alle Personen, Vereinsmitglieder wie auch Begleitungen und Zuschauer, sollten vorab darüber informiert werden, dass auf der jeweiligen Veranstaltung Fotos zur Veröffentlichung, beispielsweise auf der Vereinswebseite, gemacht werden.
Zusätzlich ist eine im Vorfeld eingeholte Einwilligung nötig. Hierbei ist erneut zu berücksichtigen, dass diese aufgrund des Widerrufsrechts praktisch zunächst nur eine überschaubare Absicherung bietet. Die Einwilligung selbst muss nicht unbedingt schriftlich abgegeben werden, besser ist das aber allemal - so hat der Verein später, sollte es zu Streitigkeiten kommen, eine entsprechende Absicherung. Gleichermaßen erachtet der Gesetzgeber in vielen Fällen sogar schon eine “bestätigende Mimik” als ausreichend - weil die abgebildete Person beispielsweise bewusst in die Kamera lächelt.
Zumindest für Vereinsmitglieder können Leipziger Vereine eine recht einfache Lösung wählen: Sie integrieren das Recht auf die Veröffentlichung von Bildmaterial schlicht in die Vereinssatzung, die wiederum von allen Vereinsmitgliedern zu unterschreiben ist. Wichtig hierbei: Es ist zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen und für welche typischen Zwecke Fotos von Vereinsmitgliedern veröffentlicht werden dürfen. Ein einfacher Passus, der dem Verein jegliches Recht an jeglichen Fotos ohne Spezifizierung einräumt, ist hingegen nicht ausreichend. Gleichermaßen muss dort auch das Recht auf Widerruf festgehalten sein - inklusive der Form, in der ein Widerruf an den Verein zu richten ist.
Einige weitere grundlegende Tipps, wie sich Fotos rechtssicher publizieren lassen:
- Fotos von großen öffentlichen Veranstaltungen nutzen, ohne einzelne Personen dabei alleinstehend im Fokus abzubilden
- bei einer Verbreitung in sozialen Netzwerken sollte darauf hingewiesen werden, dass die Erlaubnis zur Veröffentlichung vorhanden ist
- Meta-Daten von Bildern sollten gegebenenfalls vor einer Online-Veröffentlichung entfernt werden
- Mannschaftsfotos verwenden, da hier schon ein einfaches Lächeln in die Kamera als Zustimmung zur Veröffentlichung gewertet wird
Auch bei Mannschaftsfotos gilt aber: Die abgebildeten Personen müssen vorab wissen, wie das Bild eingesetzt wird - zum Beispiel auf der Webseite und/oder auf Plakaten und/oder in Flyern.
Fallstricke und häufige Fehler
Der häufigste und zugleich am leichtesten vermeidbare Fehler konzentriert sich auf die Einwilligung - oder besser deren Abstinenz. Leipziger Vereine sollten idealerweise eine feste Person abstellen, die sich um die Einwilligungen kümmert. Die sollten schriftlich erfolgen, denn mündlich erteilte Einwilligungen sind zwar rechtlich valide, im Streitfall später aber kaum zu beweisen. In der Einwilligung muss zudem der spezifische Verwendungszweck angegeben sein. Eine allgemeine Formulierung wie “für Vereinszwecke” ist dahingehend nicht ausreichend.
Die bisher genannten Regelungen greifen nicht, sofern es sich um Minderjährige handelt - insbesondere bei Kindern unter 16 Jahren. Hier ist immer die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich, was beispielsweise auch bei Mannschaftsfotos gilt. Kinder dürfen unter bestimmten Voraussetzungen eigenmächtig eine Einwilligung abgeben, sofern sie sich der Konsequenzen und Tragweite bewusst sind. Weil das aber schwer objektiv festzustellen ist, ist die von Erziehungsberechtigten erteilte Genehmigung der sichere Weg.
Fazit: Vereine müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein - und sich absichern
Bilder sind schnell gemacht und mitunter, insbesondere in Zeiten sozialer Netzwerke, noch schneller veröffentlicht: Genau darin liegt aber der Fehler. Vereine tragen für jedes Bild, das sie veröffentlichen, eine Verantwortung gegenüber abgebildeten Personen. Das setzt rechts- und datenschutzkonforme Einwilligungs- und Widerrufsprozesse sowie die daran gekoppelte Aufklärung darüber voraus.
Übrigens: Begibt sich der Leipziger Verein außerhalb seiner eigenen Vereinsorte, zum Beispiel zum Training in eine fremde Halle nach Dresden, ist vorab eine Fotografiererlaubnis (property release) einzuholen. Nicht notwendig ist das, sofern es sich um Außenaufnahmen an einem öffentlichen Ort handelt - die wiederum nach § 59 UrhG von der Panoramafreiheit gedeckt sind.
Checkliste für Leipziger Vereine
Kurz zusammengefasst: Diese sechs Punkte sollten Vereine abhaken können, um eine rechtssichere Publikation von Fotos zu gewährleisten:
- Anpassung der Vereinssatzung um detaillierte Erläuterungen zu Mitgliederfotos und deren Nutzung
- Einholung von schriftlichen Einwilligungen
- Information über Fotoaufnahmen bei Veranstaltungen
- Einhaltung der Zweckbindung bei der Veröffentlichung
- Ermöglichung des Widerrufs der Einwilligung
- Beachtung besonderer Vorschriften für sensible Daten und Kinderfotos


