Die klassische Familie, zwei Eheleute mit eigenen leiblichen Kindern, ist in Deutschland und ebenso Leipzig wenig überraschend nach wie vor die häufigste Familienform: Trotzdem steigt der Anteil von Patchworkfamilien bereits seit vielen Jahren an - aktuell beträgt er rund 15 % der Familiengemeinden Deutschlands. Laut dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt es zudem etwas häufiger Patchworkfamilien in den neuen Bundesländern - weshalb die teils unklaren und veralteten gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge auch besonders für Leipziger interessant sein dürften. Für Familien mit nicht-leiblichen Kindern, die von einem oder beiden Partnern eingebracht wurden und sich teilweise noch mit leiblichen Kindern der neuen Beziehung “vermischen”, ist eine frühzeitige Erbregelung unbedingt notwendig - denn sowohl das BGB als auch das deutsche Erbrecht hängen der Entwicklung in der Realität, mit zunehmendem Anteil von Patchwork-Konstellationen, mit ihren Regelungen hinterher. Schlimmstenfalls können, liegt kein Testament vor, eines oder mehrere der Kinder so erheblich benachteiligt werden.
Die gesetzliche Erbfolge in Patchworkfamilien
Zunächst einmal: Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt nur den Ehepartner des Erblassers und die biologischen Verwandten, damit also auch die leiblichen Kinder. Kommt es zu einem Todesfall sieht die Erbfolge also vor, dass sich leibliche Kinder und der hinterbliebene Ehepartner das Erbe entsprechend teilen. Stiefkinder, nicht-leibliche Kinder die in die neue Beziehung der Patchworkfamilie eingebracht wurden, finden in der gesetzlichen Erbfolge keinerlei Berücksichtigung, außer sie wurden zu Lebzeiten adoptiert. Der hinterbliebene neue Ehepartner erbt gemeinsam mit den leiblichen Kindern, ein Anspruch gegenüber den Stiefkindern besteht seitens des neuen Ehepartners aber ebenfalls nicht. Diese Regelungen sind für Patchwork-Konstellationen aus offensichtlichem Grund problematisch, denn die Kinder dieser Konstellation werden ungleich behandelt - leibliche Kinder erben, Stiefkinder nicht, selbst wenn die schon jahrelang in der Familie lebten. In der Praxis kann das schon bei relativ überschaubaren Patchwork-Konstellationen zu beinahe absurden Ergebnissen führen, dazu ein Beispiel: Die Patchworkfamilie besteht aus zwei Partnern, die jeweils ein eigenes Kind aus alter Beziehung in die neue Beziehung einbrachten. Verstirbt nun einer der Partner, teilen sich das leibliche Kind des Verstorbenen und der Partner das Erbe hälftig. Stirbt nun auch der Partner, der zuvor bereits vom erstverstorbenen Partner erbte, geht dieses akkumulierte Vermögen nun auf das leibliche Kind über - während das nicht-leibliche Kind leer ausgeht. So entsteht in der Praxis in Patchworkfamilien eine massive Bevorzugung für leibliche Kinder des zuletzt verstorbenen Partners.
Der Pflichtteilsanspruch: Absicherung für leibliche Kinder
Leibliche Kinder haben immer einen Pflichtteilsanspruch, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beziffert. Adoptivkinder haben diesen ebenso, Stiefkinder hingegen nicht - wie im vorherigen Absatz erläutert. Relevant werden die Pflichtteile in verschiedenen Situationen, beispielsweise wenn ein leibliches Kind im Testament nicht bedacht oder sogar explizit enterbt wurde. Ebenso schützt der Pflichtteil vor einer ungerechten Verteilung - wenn das für das Kind eingesetzte Erbe niedriger als der ihm zustehende Pflichtteil ausfällt. Aus diesem Grund haben leibliche Kinder auch das Recht, die Erbeinsetzung auszuschlagen und stattdessen den gesetzlichen Pflichtteil einzufordern. Dabei gilt außerdem: Jedes leibliche Kind hat einen Pflichtteilanspruch gegenüber dem verstorbenen biologischen Elternteil, unabhängig davon, ob die Kinder mehreren vorherigen Beziehungen entsprungen sind. Gleichermaßen schützt der Pflichtteil zwar in keiner Form Stiefkinder, dafür aber leibliche Kinder: Diese können selbigen beispielsweise auch dann einfordern, wenn der verstorbene biologische Partner sein komplettes Vermögen dem Neu-Partner (keine biologische Verwandtschaft) vererben möchte.
Testamentarische Regelungen als Lösungsansatz
Ein eindeutig und klar formuliertes Testament ist für Erblasser, die sichergehen möchten, dass ihr Erbe entsprechend den eigenen Wünschen verteilt wird, immer von großer Wichtigkeit. Wie aus den bisherigen Erläuterungen zur Gesetzgebung hervorgeht, ist es innerhalb von Patchworkfamilien aber sogar noch weitaus wichtiger. In der Praxis stellt das Testament sicher, dass alle Familienmitglieder wie gewünscht berücksichtigt werden, auch Stiefkinder. Zudem setzt es die gesetzliche Erbfolge außer Kraft, welche wie zuvor dargestellt die Stiefkinder nicht berücksichtigt. Damit kann ein Testament zugleich auch Streitigkeiten, die bei Patchwork-Konstellationen bezüglich der Erbverteilung auftreten könnten, einen Riegel vorschieben. Hierfür bieten sich in der Praxis drei Testamentsformen an, die jeweils eigene Vor- und Nachteile haben.
Einzeltestament: Hier verfügt jeder Partner eigenmächtig über sein eigenes zu vererbendes Vermögen, was viel Flexibilität und eine individuelle Ausgestaltung gleichermaßen ermöglicht.
Berliner Testament: Bei dieser Form setzen sich beide Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder sind als Schlusserben eingesetzt.
Das sichert den überlebenden Ehepartner ab, kann aber Kinder aus früheren Beziehungen benachteiligen.
Gemeinschaftliches Testament: Dieses Testament wird von beiden Ehepartnern gemeinschaftlich erstellt und enthält wechselbezügliche Verfügungen. Beide Ehepartner können damit gemeinsam ganzheitliche Lösungen für die Patchworkfamilie in Bezug auf das Erbe schaffen. Nachteilig ist hierbei, dass es später nur noch eingeschränkt geändert werden kann, sobald ein Partner verstorben ist.
Unabhängig der gewählten Testamentsform sollte selbiges immer klar formuliert sein und individuelle Punkte enthalten, die die Patchwork-Konstellation gebührend berücksichtigt. Hierzu einige Tipps:
- es ist klar zu definieren, wer zur Familie gehört und an wen der Erblasser vererben möchte
- es ist zu berücksichtigen und selbständig zu entscheiden, ob leibliche und Stiefkinder gleichbehandelt werden sollen
- Vermächtnisse ermöglichen es Erblassern einzelne Gegenstände und Geldsummen gezielt weiterzugeben
- bei der Testamentserstellung sind Pflichtteilansprüche zu berücksichtigen
- gegebenenfalls ist über Änderungsvorbehalte nachzudenken, was Klauseln sind, die dem hinterbliebenen Partner nur eingeschränkte Änderungsmöglichkeiten nach dem Tod des erstverstorbenen Partners ermöglichen
Des Weiteren ist ein Testament mitsamt all seinen Begünstigten und den konkreten Formulierungen natürlich regelmäßig zu prüfen. Das gilt umso mehr, sollte sich die Konstellation der Patchworkfamilie geändert haben oder wenn beispielsweise signifikante Vermögenswerte hinzukamen oder wegfielen.
Potenzielle Konflikte und wie sie vermieden werden können
Der offensichtliche Konflikt ist natürlich stets die per Gesetzgebung entstehende Ungleichbehandlung zwischen leiblichen und Stiefkindern. Schlimmstenfalls können sich dann auch “Lager” bilden - zwischen dem Hinterbliebenen und dessen leiblichen Kindern auf der einen und den Stiefkindern auf der anderen Seite. Eine sehr ungleiche Vermögensverteilung zwischen den Eheleuten wiegt in Patchworkfamilien ebenfalls schwerer. Ein Testament kann derartige Streitigkeiten ebenso verhindern wie vorherige offene Absprachen innerhalb der Patchworkfamilie - beides schafft Klarheit. Auch ein Ehevertrag oder bereits zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen schaffen klare Verhältnisse. Im Fall der Fälle können Mediatoren zudem Kompromisse finden und vermitteln, selbiges gilt für Erbrechtsberatungen - welche auch bei der Testamentserstellung schon hinzugezogen werden können.
Steuerliche Aspekte bei der Erbschaft in Patchworkfamilien
Während die gesetzliche Erbfolge Stiefkinder klar benachteiligt, zeigt sich das Steuerrecht etwas fairer - zumindest in Teilen. Sowohl leibliche als auch adoptierte und Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro. Der Ehepartner kommt indes auf einen Freibetrag von 500.000 Euro. Das Steuerrecht benachteiligt hingegen nichteheliche Partner und deren Kinder - dann gilt nämlich nur noch ein Freibetrag von 20.000 Euro pro Kind. Für Enkelkinder gilt übrigens ein Freibetrag von 200.000 Euro. Aufgrund der Unterschiede ist bereits offensichtlich, dass eine Eheschließung enorme steuerliche Vorteile für den hinterbliebenen Partner ebenso wie für Stiefkinder schaffen kann. Auch ist über Schenkungen zu Lebzeiten nachzudenken - da die Freibeträge alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden können und ein schrittweiser Vermögensübertrag so eine möglichst geringe Steuerbelastung für spätere Erben ermöglicht.
Fazit
Patchworkfamilien bringen neue Herausforderungen, aber auch Chancen mit sich – besonders, wenn es um das Thema Erben geht. Eine frühzeitige und klare testamentarische Regelung ist daher der Schlüssel, um potenzielle Konflikte zu vermeiden und allen Familienmitgliedern gerecht zu werden. In einer Welt, in der Familienstrukturen immer vielfältiger werden, sollte das Erbrecht zeitgemäß angepasst werden, um fair und transparent zu bleiben. Bis dahin ist es ratsam, auf individuelle Lösungen zu setzen und sich umfassend beraten zu lassen, um für die Zukunft bestmöglich vorzusorgen.


