Ein paar Vampire vor der Haustür, Hexen mit Süßigkeitentüten und irgendwo ein Skelett, das verdächtig nach dem Nachbarsjungen aussieht. Am 31. Oktober ziehen wieder verkleidete Kinder durch die Straßen. Die Hoffnung auf Schokolade, Gummibärchen oder wenigstens einen Lolli ist groß. Doch nicht hinter jeder Tür wartet eine Schüssel voller Süßigkeiten. Was passiert, wenn es nichts gibt? Und wie weit darf der Halloween-Schabernack eigentlich gehen?
Süßes oder Saures – aber freiwillig
Es klingelt. Vor der Tür steht eine Gruppe Gespenster und fordert lautstark Süßigkeiten. Wer nichts im Haus hat oder Halloween schlicht nicht mag, muss auch nichts verteilen. Einen rechtlichen Anspruch auf Schokolade gibt es nicht. Selbst wenn „Süßes oder Saures“ etwas anderes vermuten lässt.
Einmal klingeln und weiterziehen ist grundsätzlich unproblematisch. Wer allerdings immer wieder dieselbe Klingel drückt oder Bewohner gezielt belästigt, kann Ärger bekommen. Und eine geschlossene Haustür ist noch lange kein Freibrief für einen Streich.
Eier an der Hauswand? Lieber nicht.
Ein Ei an der Fassade, Rasierschaum auf dem Auto oder Klebstoff im Türschloss: Was manche für einen Halloween-Scherz halten, kann teuer werden. Werden fremde Sachen beschädigt, kommt Sachbeschädigung infrage.
Nicht jede Verschmutzung ist automatisch eine Straftat. Entscheidend ist unter anderem, ob Oberflächen beschädigt werden oder erhebliche Veränderungen zurückbleiben, die sich nicht ohne Weiteres entfernen lassen. Auch Schadensersatzforderungen sind möglich. Und die dürften deutlich unangenehmer sein als eine ausgebliebene Tüte Gummibärchen.
Müssen Eltern für ihre Kinder zahlen?
„Eltern haften für ihre Kinder“ steht auf so manchem Baustellenschild. Juristisch ist die Sache komplizierter. Eltern müssen nicht automatisch für Schäden aufkommen, die ihre Kinder verursachen. Entscheidend ist unter anderem, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Kinder unter sieben Jahren sind zivilrechtlich grundsätzlich nicht für Schäden verantwortlich. Bei älteren Kindern kommt es auf ihre Einsichtsfähigkeit an. Konnten sie erkennen, dass sie für den angerichteten Schaden verantwortlich sind? Hinzu kommt die Strafmündigkeit. Kinder unter 14 Jahren können in Deutschland nicht strafrechtlich belangt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass beschädigte Autos oder Hauswände folgenlos bleiben. Ob Schadensersatz verlangt werden kann und von wem, muss gesondert geprüft werden.
Wie lange dürfen Kinder unterwegs sein?
Halloween fällt 2026 auf einen Samstag. Für manche Kinder dürfte die Süßigkeitensuche deshalb etwas länger dauern. Eine allgemeine gesetzliche Sperrstunde für Kinder auf öffentlichen Straßen gibt es in Deutschland nicht. Ob um acht oder erst um zehn Schluss ist, entscheiden grundsätzlich die Eltern.
Dabei spielen Alter und Reife eine Rolle. Für jüngere Kinder ist eine Begleitung sinnvoll. Wer allein loszieht, sollte wissen, welche Straßen erlaubt sind und wann es zurück nach Hause geht. Für bestimmte Veranstaltungen und Aufenthaltsorte gelten außerdem besondere Jugendschutzregeln.
Und wenn es keine Süßigkeiten gibt?
Dann bleibt die Schokolade eben aus. Niemand muss an Halloween die Tür öffnen oder Süßigkeiten bereithalten. Vielleicht hat der Nachbar keine Lust auf Halloween. Vielleicht ist er auch einfach nicht zu Hause. Für einen Streich ist beides kein Grund.


