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Dr. Franziska Wahedi von e-Rechtsanwälte.eu antwortet

Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung hat mein Arbeitgeber von mir verlangt, bezüglich betrieblicher Abläufe zu lügen, und er hat mir mit Versetzung gedroht. Ist das rechtens? Was soll ich tun?
Das Weisungsrecht bestimmt sich nach § 106 GewO. Der Arbeitgeber darf hiernach Weisungen erteilen, sofern sie billigem Ermessen entsprechen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich die Billigkeit nach Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen bemisst.
Weist der Arbeitgeber die Arbeitnehmer an, hinsichtlich seines eigenen gesetzeswidrigen Verhaltens zu lügen, muss die Weisung nicht befolgt werden.
Ob der Arbeitgeber für eine Versetzung einen Grund benötigt, hängt unter anderem vom Arbeitsvertrag ab. Benötigt der Arbeitgeber einen Grund, ist die Nichtbefolgung einer unwirksamen Weisung kein Grund. Das beschriebene Verhalten des Arbeitgebers kann auch eine strafrechtliche Nötigung sein. Am besten wäre, wenn Sie das Verlangen des Arbeitgebers nachweisen können (E-Mails, Zeugen etc.), dann sollten Sie der Weisung nicht nachkommen. Kommt es zu einer Versetzung, sollten Sie arbeitsgerichtliche Maßnahmen ergreifen und sich anwaltliche Hilfe suchen.
Diese Rubrik dient einer Orientierung. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, kann aber Hilfestellungen geben. Sie ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung – entsprechend wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
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